- Kündigungsfrist 40 Tage
- Keine feste Laufzeit
- Sichere Anlage
Kündigungsgeld
Das VR-Kündigungsgeld
Mit dem VR-Kündigungsgeld Ihrer VR-Bank in Mittelbaden eG legen Sie ihr Geld sicher an und erhalten eine attraktive Verzinsung. Nach einer Kündigungsfrist von 40 Tagen können Sie über ihr Guthaben verfügen.
Das VR-Kündigungsgeld im Überblick
Ihre Vorteile mit dem Kündigungsgeld
- Attraktiver variabler Zinssatz
- Sichere Anlage
- Höhe und Zeitpunkt der Einzahlung frei wählbar
- Keine feste Laufzeit
- Zuzahlungen jederzeit möglich
- Sie bleiben flexibel, Kündigungsfrist von 40 Tagen
- Teilkündigungen möglich
Konditionen
Anlagebetrag | Zinssatz |
---|---|
ab 10.000 EUR | 0,90 % |
ab 50.000 EUR | 1,00 % |
ab 100.000 EUR | 1,10 % |
Weitere Konditionen | |
Laufzeit | unbefristet |
Kündigungsfrist | 40 Tage |
Mindestanlagebetrag | 10.000 EUR |
Zinsgutschrift | Vierteljährlich zum Quartalsende |
Zinsvereinbarung | Variabel |
Häufige Fragen zum Kündigungsgeld
Sie können das Kündigungsgeld - ganz oder in Teilbeträgen - täglich kündigen. Nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist können Sie über Ihr Erspartes verfügen.
Die Kündigungsfrist beträgt 40 Tage.
Sie können beliebig viele Teilkündigungen vornehmen.
Sie können durch Teilkündigungen die Mindestanlage unterschreiten. Voraussetzung für die Verzinsung ist die Einhaltung der Mindestanlage von 10.000 Euro.
Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.
Das Kündigungsgeld weist kein Kurs- und kein Fremdwährungsrisiko auf. Die Anlage erfolgt in Euro. Der Zinssatz ist variabel und orientiert sich an den Marktverhältnissen.
Die Zinsen werden quartalsweise berechnet und gutgeschrieben.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank in Mittelbaden eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank in Mittelbaden eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.